Die Anzahl neu gegründeter Onlineshops steigt seit Jahren unaufhörlich. Vor diesem Hintergrund bilden sich immer mehr Online-Handel-Verbände, die sich für die Interessen ihrer Mitglieder einsetzen, wie beispielsweise der Händlerbund, der mit 6000 Mitgliedern der größte Verband Europas ist. Hauptanliegen ist die Lobbyarbeit für die zahlenmäßig mächtige Onlinehandel-Branche.
Die Anfänge des Onlinehandels
Dabei begann die Geschichte des Onlinehandels nicht gerade mit den besten Voraussetzungen. Viele Gesetze schützten alt hergebrachte Präsenzverkäufer. Zu denken ist zum Beispiel an das Apothekengesetz (ApoG), das den Vertrieb eines Arzneimittels oder zum Beispiel auch eines Betriebsverbandkasten nur in eingerichteten Apotheken zuließ. Dadurch schied der Versandhandel aus. Einige Versandhändler erhoben daher vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde – mit Erfolg. Das Verfassungsgericht kippte die entsprechende Reglung im Apothekengesetz, so dass seit 2004 der Onlinehandel auch mit Arzneimitteln erlaubt ist. Gesunken ist die Qualität dadurch mitnichten. Denn laut Paragraf 43 des Arzneimittelgesetzes (AMG) dürfen Arzneimittel grundsätzlich nur von eigens dafür ausgebildeten Apothekern verkauft werden. Diese Reglung gilt auch für den Onlinehandel: Nur Apotheker dürfen eine Versandapotheke betreiben. Die Qualität ist somit nicht geringer, sondern sogar besser. Denn anders als traditionelle Apotheken müssen Versandapotheken darüber hinaus weitere Voraussetzungen des neu verfassten Paragrafen 11a ApoG erfüllen.
Die klammheimliche Wirtschaftsöffnung für Versandhändler kommt letztlich auch Verbrauchern zugute. Durch den Verzicht von Präsentationsräumen und die Reduzierung des Personals sparen Onlinehändlern hohe Kosten, die sie an Kunden weitergeben können. Eventuelle Nachteile braucht ein Kunde nicht zu befürchten. Zwar kann er die gekaufte Sache nicht vorher körperlich begutachten. Dafür kann er sich auf das Fernabsatzrecht (FernAbsG) berufen, das mittlerweile in die Paragrafen 312 ff. des BGB implementiert wurde. Danach dürfen Onlinekäufer das Produkt binnen zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Somit erhält der Käufer die Möglichkeit, die gekaufte Ware zu Hause zu begutachten.
Mit welchen Entwicklungen für die Zukunft gerechnet werden darf
Nach der Blütezeit des Onlinehandels orakelten bereits Ende der 90er Jahre viele Wirtschaftsexperten das baldige Ende. Doch sie irrten; der Onlinehandel wächst trotz diversen Wirtschaftskrisen unverändert um 12 Prozent – eine Wachstumsrate, die sonst von kaum einer anderen Branche übertroffen wird. Ein Ende ist dabei nicht abzusehen. Im Gegenteil: Der Onlinevertrieb erstreckt sich auf immer mehr Produktarten. Als vor einigen Jahren der Start zum Onlinevertrieb von Lebensmitteln fiel, hielten es viele für einen Scherz. Inzwischen wird die Idee von vielen nachgeahmt. Gerade für ältere, in ihren Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkte Menschen ist der Onlinehandel mit Lebensmitteln sinnvoll. Ein anderer Markt sind relativ teure Delikatessen Produkte, deren Nischen von zum Beispiel Kaffee Online Shops besetzt werden. Relativ neu ist auch der direkte Verkauf von Gebrauchtwagen via Internet. Gemeint sind nicht Portale, die fremde Angebote vermitteln, sondern Autohändler, die ihre eigenen Fahrzeuge anbieten und bei Vertragsschluss bis an die Haustür des Käufers liefern.
Zwar sollten Prognosen für den Onlinehandel vorsichtig gemacht werden, doch kann jetzt schon von einer Entwicklung des Onlinehandels in Richtung Bildung gesprochen werden. Beispielsweise im Jurastudium. Geschätzte 90 Prozent aller Jurastudenten nehmen vor dem Ende ihres Studiums und damit vor dem Ersten Staatsexamen die Leistungen eines Repetitors in Anspruch – einem Privatlehrer, der den im Examen geprüften Lernstoff noch einmal wiederholend unterrichtet. Die Kosten sind immens: Bis zu mehreren Tausend Euro kostet der in der Regel auf ein Jahr ausgelegte Kurs. Hier setzt ein neuer Anbieter an, der den Unterricht online anbietet – und dazu zu einem Bruchteil der Kosten eines Präsenzrepetitors. Auch in anderen Fachbereichen zeichnen sich solche Entwicklungen ganz nach dem Vorbild der USA ab, wo dies bereits seit Jahren erfolgreiche Praxis ist. Ein weiteres Feld ist der Buchverkauf. Während Printausgaben preisgebunden sind, das heißt, zu bundeseinheitlichen Preisen ohne Rabattmöglichkeit verkauft werden müssen, sind Preisnachlässe bei Onlineausgaben zulässig und erlaubt. Zwar sträuben sich die Verlage, ihre Werke auch als kostengünstige Onlineversion zu verkaufen. Doch es ist nur eine Frage der Zeit, bis sich ein großer Verlag dazu entscheidet und die anderen in Zugzwang setzen wird.
